Statuten

Rechtsform, Zweck und Sinn

Art. 1

Unter dem Namen «Verein Chinderweidli» besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bangerten, Gemeinde Rapperswil BE. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2

Der Zweck des Vereins:

Schaffung eines Entfaltungs-, Lern- und Begegnungsortes in der Natur, der

  • dem ganzheitlichen Erleben und Lernen von Kindern und Jugendlichen Raum bietet,
  • einen natütrlichen und achtungsvollen Umgang mit Tieren und der Natur lehrt,
  • und Kräfte und Ressourcen im körperlichen, geistigen und seelischen Bereich freisetzt.

Organisation und Durchführung von naturpädagogischen Angeboten, die

  • authentische Begegnungen mit Tieren und der Natur ermöglichen,
  • Wissen im natütrlichen Umgang mit Tieren, insbesondere Pferden und Ponys, vermitteln,
  • Selbstwahrnehmung, Selbstverantwortung, Einfühlungsvermögen, Phantasie und Kreativität, Beziehungsfähigkeit und Bewegung anregen,
  • allen Kindern und Jugendlichen (im Sinne der Inklusion) zugänglich sind.

Art. 3

Der Sitz des Vereeins befindet sich in Bangerten, Gemeinde Rapperswil BE. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung und der Vorstand

 

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungenoder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen oder Spenden. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte inBetracht. Es werden Mitgliederbeiträge erhoben.

 

Art. 7

Der Verein besteht aus:

Kids Club – Mitgliedern 40.--
Aktiv-Mitglieder gratis (Mithilfe vorausgesetzt)
Einzelmitgliedern 50.--
Familienmitgliedern 70.--
Gönnermitgliedern ab 100.-

 

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

 

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden.

b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich füt den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Generalversammlung

Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

 

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

– Verabschiedung und Änderung der Statuten;
– Wahl der Vorstandsmitglieder;
– Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
– Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

 

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

 

Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

 

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

– den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;

– den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;

- die Wahl der Vorstandsmitglieder;

- andere Vorschläge.

 

Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

 

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

 

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

 

Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind:

- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;

- Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;

- Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;

- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

 

Art. 25

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Auflösung

Art. 26

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 09. November 2016 in Bangerten, Gemeinde Rapperswil BE, angenommen.